Die Bundespolizei verlängert und passt die Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art an
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Allgemeinverfügung_Hamburg_gesiegelt.pdfPDF - 3,3 MBA2_Hamburg-Altona_plan.pdfPDF - 297 kBA3_Skizze_HH-Harburg_Gültigkeitsbereich_der_AGV.pdfPDF - 186 kBA5_SkizzeHH-Bergedorf_GültigkeitsbereichderAGV.pdfPDF - 293 kBA4_Skizze_HH-Dammtor_Gültigkeitsbereich_der_AGV.pdfPDF - 193 kBA1_Skizze_Hbf_Hamburg_Gültigkeitsbereich_der_AGV_.pdfPDF - 635 kB
Die Bundespolizeidirektion Hannover verlängert die Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art in den Bahnhöfen Hamburg Hauptbahnhof, Hamburg-Altona, Hamburg-Harburg, Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Dammtor.
Zudem gilt hinsichtlich der Silvesterfeierlichkeiten ein Mitführ- und Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) am 31. Dezember 2025 bis 1. Januar 2026 an den soeben genannten Örtlichkeiten.
Damit liegen folgende Gültigkeitszeiträume vor:
Für das Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art:
Montag, 1. Dezember 2025, 00:00 Uhr bis Donnerstag, 1. Januar 2026, 24:00 Uhr
Für das Mitführ- und Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper):
Mittwoch, 31. Dezember 2025, 00:00 Uhr bis Donnerstag, 1. Januar 2026, 12:00 Uhr
Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall/Knall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden sollen, zu verstehen. Auch frei verkäufliche Feuerwerkskörper fallen in die Kategorie pyrotechnischer Gegenstände. Ausgenommen sind Knallerbsen, Wunderkerzen und Tischfeuerwerk.
Ausnahmen sind den Ziffern 3.3 und 3.4 der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Die Einhaltung der Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen Beförderungsausschluss nach sich ziehen. Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst die gesamten Gebäudeteile der Bahnhöfe Hamburg Hauptbahnhof (ausschließlich Mönckebergtunnel), Hamburg-Altona, Hamburg-Harburg, Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Dammtor.
Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist, dass Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber auch das bloße Mitführen, deutlich in der bundespolizeilichen Lage wahrnehmbar sind und damit die Sicherheit von Bahnreisenden sowie der Bevölkerung beeinflussen.
Ergänzend informiert die Bundespolizeidirektion Hannover:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des
Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für
Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen). - Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten
trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft
erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer
Schadensvergrößerung führen. - Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende
Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung
der Situation beitragen können. - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist. - Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
Träger selbst eingesetzt werden. - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle
Folgen haben.Eine Möglichkeit, um in Gefahrensituationen auf sich aufmerksam zu machen, bietet beispielsweise ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, welcher Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablassen. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/ ).
Rückfragen bitte an:
Bundespolizeidirektion Hannover
Möckernstraße 30
30163 Hannover
Angelika Kubik
Telefon: 0511 67675-4444
E-Mail: presse.hannover@polizei.bund.de