PD Oldenburg fühlt sich durch Gerichtsurteil im AfD-Verfahren weitgehend bestätigt +++ Polizeipräsident Andreas Sagehorn erläutert Antrag auf Berufungszulassung +++
Die Polizeidirektion Oldenburg wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zur Klage des AfD-Landesverbands Niedersachsen nicht akzeptieren und hat am heutigen Montag (15.12.2025) durch eine auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gestellt.
Hierzu äußert sich Andreas Sagehorn, Präsident der Polizeidirektion Oldenburg, wie folgt:
"Aus der schriftlichen Urteilungsbegründung ergibt sich, dass eine Vielzahl der von meinem Vorgänger Johann Kühme in diesem Interview getätigten Aussagen zulässig gewesen sind. Insofern fühlen wir uns als Polizeidirektion Oldenburg - und auch ich ganz persönlich in meiner Funktion als Polizeipräsident - in unserer Überzeugung weitgehend bestätigt und bestärkt. Das Urteil enthält aus unserer Sicht zwei Kernbotschaften:
1. Die Polizei ist als sichtbarer Repräsentant des Staates dazu
verpflichtet und auch berechtigt, sich öffentlich zu den
Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
äußern.
2. Die Polizei darf dies auch dann tun, wenn es eine politische
Partei wie in diesem Fall die AfD betrifft. Die Kritik muss
dabei in einem sachlich begründeten Zusammenhang stehen und dem
Neutralitätsgebot entsprechen. Genau dies ist im Interview in
Bezug auf die dargelegten Unwahrheiten beim sogenannten
Einzelfallticker und der erfundenen Attacke von Migranten auf
eine junge Frau auf einem Volksfest in Wilhelmshaven geschehen
und vom Verwaltungsgericht bestätigt. Das heißt im Klartext:
Unwahrheiten und Falschaussagen, die das Sicherheitsgefühl der
Menschen beeinträchtigen, müssen von der Polizei nicht
hingenommen werden, sondern dürfen und müssen von ihr auch als
solche benannt werden!Das Verwaltungsgericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass einzelne Äußerungen in diesem Zeitungsinterview stets auch in einem Gesamtkontext zu betrachten sind.
Wir kommen insgesamt zu dem Schluss, dass auch die in erster Instanz beanstandeten Aussagen zulässig gewesen sind sowie die im Urteil vom Land geforderte Bekanntmachung ihrer Rechtswidrigkeit unzulässig ist. Wir haben daher den Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen das Urteil gestellt."
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