Verkehrskontrollen an Fastnacht – Polizei zieht Bilanz

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, hat die Polizei Osthessen um das Fastnachtswochenende herum verstärkt Kontrollen durchgeführt (siehe: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/43558/6202456 ) und zieht nun Bilanz für den Zeitraum vom 2. bis zum 18. Februar. Ziel der Maßnahmen war es, alkohol- und drogenbedingte Fahrten frühzeitig zu erkennen und Gefahren für alle Verkehrsteilnehmenden zu minimieren. Im Rahmen der Kontrollen wurden in den vergangenen beiden Wochen knapp 1.000 Fahrzeuge überprüft. Dabei stellten die eingesetzten Polizeikräfte 15 Fahrzeugführende unter Alkoholeinfluss sowie 19 unter Drogeneinfluss fest. Infolge der festgestellten Verstöße mussten insgesamt zehn Führerscheine beschlagnahmt werden. Dabei bleibt festzuhalten: Der überwiegende Teil der kontrollierten Verkehrsteilnehmenden hielt sich an die geltenden Vorschriften und zeigte Verständnis für die Kontrollen. Gleichzeitig verdeutlichen die Ergebnisse, dass Alkohol und Drogen im Straßenverkehr weiterhin ein relevantes Thema darstellen und regelmäßige Kontrollen notwendig bleiben. Die Polizei wird diese Maßnahmen daher auch über die Fastnachtszeit hinaus fortsetzen und appelliert an alle Verkehrsteilnehmenden, sich vor Fahrtantritt ihrer Verantwortung bewusst zu sein. Hinweise der Polizei zur Verkehrstüchtigkeit Vor diesem Hintergrund nimmt die Polizei den Anlass wahr, nochmals auf die Grundsätze der Teilnahme am Straßenverkehr hinzuweisen. Grundsätzlich gilt: Jeder, der sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt - unabhängig davon, ob motorisiert, mit dem Fahrrad, zu Fuß oder zu Pferd - ist Verkehrsteilnehmer und trägt Verantwortung für die eigene Sicherheit sowie für die Sicherheit anderer. Alkohol und Drogen können diese Verantwortung erheblich beeinträchtigen. Feste Grenzwerte bei Fahrzeugen Für Kraftfahrzeuge, wozu auch E-Scooter zählen, gelten feste Promillegrenzen. Bereits ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld, Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot geahndet wird. Ab 0,3 Promille kann bereits eine Strafbarkeit vorliegen, sofern alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Ab 1,1 Promille gilt eine absolute Fahruntüchtigkeit. Für Fahrradfahrer liegt diese Grenze bei 1,6 Promille. Auch hier kann es bereits ab 0,3 Promille zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen. Unter Ausfallerscheinungen versteht man alkoholbedingte Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Dazu zählen unter anderem unsicherer oder schwankender Gang, Gleichgewichtsprobleme, Schlangenlinienfahren, deutlich verzögerte Reaktionen, Konzentrationsschwierigkeiten, verwaschene oder lallende Sprache, Orientierungsprobleme sowie ein auffällig enthemmtes, aggressives oder risikoreiches Verhalten. Auch das Nichtbeachten von Verkehrszeichen, rote Ampeln zu übersehen oder Abstände falsch einzuschätzen, kann als Auffälligkeit gewertet werden. Auch für Fußgänger und Reiter drohen Konsequenzen Für Fußgänger sowie für Reiter gibt es zwar keine festgelegten Promillegrenzen, dennoch sind auch sie nicht von rechtlichen Konsequenzen ausgenommen. Entscheidend ist in vielen Fällen nicht allein der gemessene Alkoholwert, sondern das konkrete Verhalten im Straßenverkehr. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nur erlaubt, wenn man sich trotz körperlicher und/oder geistiger Beeinträchtigungen sicher bewegen kann und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Kommt es infolge einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr zu einem Unfall, kann dies unabhängig von der Verkehrsart erhebliche Auswirkungen auf die Schuld- und Haftungsfrage haben. Auch versicherungsrechtliche Konsequenzen sind möglich. In bestimmten Fällen kann zudem die Überprüfung der persönlichen Eignung zum Führen von Fahrzeugen angeordnet werden, etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Die Polizei appelliert daher eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger: Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr sind keine gute Kombination - egal, ob auf vier Rädern, zwei Rädern, zu Fuß oder hoch zu Ross. Wer Alkohol oder Drogen konsumiert, sollte sichere Alternativen wählen und so dazu beitragen, dass die Fastnachtszeit und auch die Monate darüber hinaus für alle unfallfrei bleiben. (Marc Leipold) Kontakt: Polizeipräsidium Osthessen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Severingstraße 1-7, 36041 Fulda Telefon: 0661 / 105-1099 E-Mail: poea.ppoh@polizei.hessen.de (nur Mo. bis. Fr. - tagsüber) Zentrale Erreichbarkeit: Telefon: 0661 / 105-0 X: