Warnleuchte und Fahrer waren „blau“ ! – Haan – 1705032

POL-ME: Warnleuchte und Fahrer waren "blau" ! - Haan - 1705032
Symbolbild: Der polizeiliche Alkoholtest zeigte annähernd 1,6 Promille (0,79 mg/l)

Mettmann (ots) - Am nächtlichen Dienstagmorgen des 09.05.2017, gegen 01.40 Uhr, beobachteten Zeugen einen silberblauen Kleinlastwagen Mercedes Sprinter mit Werbeaufdruck einer Dienstleistungsfirma, der auf der Landstraße in Haan unterwegs war und dabei mehrmals scheinbar unmotiviert das Fernlicht (Lichthupe) betätigte, dann auch noch ein auf dem Fahrzeugdach montiertes Blaulicht einschaltete. Die Zeugen verständigten die örtliche Polizei, welche den beschriebenen Sprinter an der Dellerstraße antreffen und kontrollieren konnte.

Auf Befragung der Beamten bestätigte der 38-jährige Mercedes-Fahrer, dass er die Lichthupe auf der Fahrt zuvor betätigt hatte, weil der Fahrer vor ihm auffällig langsam und wohl betrunken gewesen sei. Die Benutzung eines Blaulichts bestritt der Haaner mit der Begründung, dass sein Fahrzeug dafür nicht ausgestattet sei. Tatsächlich stellte sich aber bei der polizeilichen Überprüfung des Sprinters heraus, dass auf dem Dach des polizeiähnlich mit Leuchtfolien beklebten Servicefahrzeugs eine Warneinrichtung fest montiert war. Dieser Lichterbalken mit LED-Technik kann sehr wohl auch blaues Blinklicht abstrahlen, was ein an Ort und Stelle durchgeführter Test eindeutig unter Beweis stellte.

Während der Fahrzeug- und Fahrerüberprüfung stellten die einschreitenden Beamten zudem Alkoholgeruch in der Atemluft des 38-jährigen Fahrzeugführers fest. Ein deshalb bereits an Ort und Stelle durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von annährend 1,6 Promille (0,79 mg/l). Daraufhin leitete die Polizei ein Strafverfahren gegen den 38-jährigen Haaner wegen einer Trunkenheitsfahrt ein, welches auch das widerrechtliche Verwenden von blauem Blinklicht im Straßenverkehr anführt. Die ärztliche Entnahme einer Blutprobe wurde angeordnet und durchgeführt. Den Führerschein des Beschuldigten stellten die Beamten sicher und untersagten dem Haaner gleichzeitig bis auf weiteres jedes Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.

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