Verkehrsverstöße im Bereich der Polizeiinspektion Wismar

Wismar (ots) - +++

Am 22. August in der Zeit von 14:30 bis 17:30 führten Beamte des Polizeireviers Gadebusch in Reinhardtsdorf (Kreisstraße 27) Geschwindigkeitskontrollen durch. Gegen 14:50 Uhr fuhr ein VW mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kontrollstelle ein. Während der sich anschließenden Kontrolle stellten die Beamten fest, dass das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Haftpflichtversicherung zur Zwangsentstempelung ausgeschrieben war. Die Kennzeichen wurden durch die Beamten entwertet und sichergestellt, die Weiterfahrt wurde untersagt. Gegen den 67-jährigen Fahrzeugführer sowie die Fahrzeughalterin wurden Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet.

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Ebenso am 22. August gegen 13:00 Uhr kontrollierten Beamte des Polizeihauptreviers Wismar im Bereich der Wismarer Altstadt einen VW Golf, dessen Fahrer nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Folglich leiteten die Beamten gegen den 45-Jährigen ein Ermittlungsverfahren ein.

Gegen die Halterin des Fahrzeuges, die zum Zeitpunkt der Kontrolle als Beifahrerin mitfuhr, wurde ebenfalls ein Strafverfahren wegen der Verletzung ihrer Halterpflichten nach dem Straßenverkehrsgesetzt eingeleitet.

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Im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes wegen Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen in Rehna wurde am 22.08.2018 gegen 21:45 Uhr bekannt, dass der am Streit beteiligte Sohn unter dem Einfluss von Drogen mit einem nicht versicherten Kleinkraftrad unterwegs soll. Zudem soll dieser im Besitz von Waffen sein. Im Zimmer des 30-Jährigen fanden Beamte des Polizeireviers Gadebusch zwei Schreckschusspistolen und stellten diese sicher.

Gegen 23:00 Uhr trafen die Beamten den 30-Jährigen in der Wohnung seiner Freundin an. Der durchgeführte Drogenvortest bestätigte den Konsum von Cannabis und Amphetaminen, woraufhin eine Blutprobenentnahme erfolgte. Die erforderliche Fahrerlaubnis für das Kleinkraftrad konnte der Mann ebenfalls nicht vorweisen.

Neben einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung muss sich der Mann auch wegen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pflichtversicherungsgesetz sowie Waffengesetz verantworten.



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