26.04.2019 – 12:29, Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis (ots)
Die Mainacht naht. Zum Brauchtum des "Tanz in den Mai" feiern viele Jugendliche und junge Erwachsene ausgelassen und stellen ihren Partnerinnen und Partnern (alle Schaltjahre auch die Frauen den Männern) Maibäume. Der Maibaumtransport ist jedoch je nach Größe und Gewicht mit einigen "Schwierigkeiten" verbunden.
Die Polizei trifft immer wieder auf Fahrzeuge und Anhänger mit Maibäumen, die zum Beispiel durch falsche Ladungssicherung oder fehlende Beleuchtung ein hohes Gefährdungspotential im Straßenverkehr darstellen. Dies stellt bestenfalls nur eine Ordnungswidrigkeit dar, kann aber auch mit einer Untersagung der Weiterfahrt enden.Im schlimmsten Fall endet es in einem Strafverfahren, dem Erlöschen des Versicherungsschutzes und/oder einem Schadens- oder Verkehrsunfall.
Ganz grundsätzlich gilt:
Auch wenn die Mainacht, mit all ihren Facetten, zu unserer Tradition gehört, können hier keine verkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen wegen "Brauchtums" geltend gemacht werden! Dies gilt besonders für den Personentransport auf Anhängern, etc.
Hinweise zum Personentransport auf Anhängern:
Kein Anhänger ist für einen Personentransport im Straßenverkehr ausgerichtet (Sturzsicherung, etc.). Im Schadensfall bzw. im Falle eines Verkehrsunfalls wäre ein Versicherungsschutz fraglich.
Bei einem widerrechtlichen Personentransport auf einem zulassungsfreien landwirtschaftlichen Anhänger kann dieser Anhänger zulassungspflichtig werden. Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz könnten dann einschlägig sein.
Hinweise zur Fahrerlaubnis:
Oftmals werden landwirtschaftliche Zugmaschinen eingesetzt. Ob der Maibaumtransport in der Mainacht einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck darstellt, muss im Einzelfall geprüft werden. Diese Zweckbindung ist aber für die Fahrerlaubnisklassen L oder T zwingend erforderlich. Sonst wäre mindestens die Fahrerlaubnisklasse B / BE erforderlich.
Hinweise zur Ladungssicherheit:
Wer Bäume auf Fahrzeugen oder Anhängern transportiert, sollte diesen Transport immer gemäß den Vorschriften zur Ladungssicherung durchführen.
Wichtig ist, dass mindestens zwei geeignete Ladungssicherungsmittel(Zurrgurte, etc.) und geeignete Zurrpunkte benutzten werden (Kordeln, Stricke, Draht oder ähnliches sind nicht zur Ladungssicherung geeignet)!
Überstehende Ladung darf nicht die Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs oder das Kennzeichen verdecken.
Ab einem Fahrzeugüberstand von einem Meter muss der Ladungsüberhang mittels roter Fahne oder Tafel gut sichtbar gemacht werden.
Bei Dunkelheit muss der Ladungsüberstand ab 1 Meter mit einer roten Beleuchtung und einem roten Reflektor gut sichtbar gemacht werden!
Die Ladung darf nicht mehr als 3 Meter über die hintere Fahrzeugkante hinausstehen (in diesem Fall darf die Transportstrecke nicht mehr als 100 km betragen)!
Die Gesamtlängte des Zuges samt dem maximalen Ladungsüberhang von 3 Metern darf nicht mehr als 20,75 Meter betragen.
Die Ladung darf nach vorne nur ab einer Höhe von 2,5 Metern und dann auch nur höchstens 0,5 Meter überstehen.
Und natürlich: Trinken Sie nichts, wenn Sie ein Kraftfahrzeug führen müssen! Die Polizei des Rhein-Sieg-Kreises wird verstärkt Kontrollen bezüglich des Alkoholgenusses im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen durchführen. Ebenso wird sie die Ladungssicherheit, den Personentransport und zulassungsrechtliche Bestimmungen überprüfen. Wir möchten, dass Sie ALLE sicher an ihr Ziel kommen. Wir wünschen Ihnen einen schönen Tanz in den Mai.
Rückfragen bitte an:
Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Pressestelle
Telefon: 02241/541-2222
E-Mail: pressestelle@polizei-rhein-sieg.de