08.12.2019 – 08:56, Polizei Bochum, Bochum (ots)
In zurückliegender Nacht befuhr um 03.50 Uhr ein 18-jähriger Bochumer nach einer Feier die Rathenaustraße mit seinem Fahrrad stadteinwärts. In Höhe der Hausnummer 44a (leichtes Gefälle) stürzte er mit seinem Rad und zog sich dabei leichte Prellungen und Schürfwunden zu. Nach Zuführung in ein nahegelegenes Krankenhaus wurde bei ihm aufgrund erheblicher Alkoholisierung eine Blutprobe entnommen. Ein Führerschein konnte nicht sichergestellt werden, da sich der Radfahrer zurzeit nach eigenen Angaben in der Führerscheinausbildung befindet. Unstrittig hätte der Sturz auch erheblich schwerwiegendere Verletzungen nach sich ziehen können.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass auch das Führen von Fahrrädern mit einem BAK-Wert ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit / Entscheidung des BGH) einen Straftatbestand nach § 316 StGB erfüllt und den Entzug einer vorhanden Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann. Bereits ab 0,3 Promille und zusätzlichen Ausfallerscheinungen gilt ein Radfahrer (und auch Kraftfahrzeugführer) als relativ fahruntüchtig. Auch in diesen Fällen ist der o.a. Straftatbestand erfüllt, die Einziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis auch hierbei eine mögliche rechtliche Konsequenz neben einer zu erwartenden Geldstrafe und Punkte in Flensburg.
Angesichts dieser möglichen erheblichen Folgen sollte klar werden, dass auch bei einer Radfahrt unter Alkoholeinwirkung nicht zu Spaßen ist.
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Thomas Wagner
Polizei Bochum
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