02.03.2020 – 16:23, Polizei Mettmann, Mettmann (ots)
Am nächtlichen Sonntagmorgen des 01.03.2020, gegen 00.35 Uhr, stoppte die Langenfelder Polizei einen schwarzen PKW Mercedes A180 auf der Düsseldorfer Straße in Langenfeld, weil den Beamten zuvor erkennbare Schlangenlinien in der Fahrweise des Mercedes aufgefallen waren. Bei der Kontrolle des Mercedes-Fahrers aus Langenfeld stellten die Beamten Alkoholgeruch in der Atemluft des Mannes fest. Ein deshalb durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von mehr als 0,3 Promille (0,18 mg/l). Nicht viel, würde vielleicht so mancher Uneingeweihte sagen, jedoch ein festgestellter Alkoholwert über 0,3 Promille und parallel dazu festgestellte Ausfallerscheinungen in der Fahrweise des Angetrunkenen, führen in der Regel immer sofort zur Einleitung eines Strafverfahrens. Für den kontrollierten Fahrzeugführer in diesem Fall hätte aber sogar ohne Ausfallerscheinungen schon die 0,0-Promille-Grenze gegolten, denn bei dem alkoholisierten jungen Mann handelte es sich um einen 18-jährigen Fahranfänger in der Probezeit.
Ein Strafverfahren wurde eingeleitet, die ärztliche Entnahme einer Blutprobe angeordnet und durchgeführt. Den Führerschein konnte die Langenfelder Polizei noch nicht sofort sicherstellen, da der Beschuldigte das Dokument nicht mitführte. Ihm wurde deshalb aber besonders eindringlich jedes weitere Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen untersagt. In Sachen Führerschein gilt hier aber auch wieder einmal der Volksmund: "Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!".
Hinweis an die Medien:
Unabhängig von der in diesem Fall festgestellten Alkoholisierung mit Ausfallerscheinungen und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in diesem Zusammenhang auch kreisweit noch einmal allgemein alle jungen Fahrzeugführer ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer als solch ein junger Fahrer bei Trunkenheitsfahrten (auch ohne Unfall oder allgemeine Ausfallerscheinungen) erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet. Dann gilt die Null-Promille-Regel auch wieder erneut weitere zwei Jahre. Außerdem gelten natürlich auch für junge Fahrerinnen und Fahrer alle weiteren allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbuße ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.
In § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) Absatz 1 heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
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