Unfall in der Fußgängerzone: E-Scooter vs. Fußgängerin

Lfd. Nr.: 0780

Der Fahrer eines E-Scooters ist am Freitagabend (24. Juli) in der Kampstraße mit einer Fußgängerin zusammengestoßen. Die Frau stürzte zu Boden und wurde leicht verletzt.

Demnach fuhr der 35-jährige Hagener gegen 20.30 Uhr auf dem Gehweg der Kampstraße in Richtung Osten. Zur gleichen Zeit lief eine 26-jährige Dortmunderin vom Lühringhof in Richtung Kampstraße. An der Straßenecke kam es schließlich zum Zusammenstoß. Die Dortmunderin stürzte zu Boden und verletzte sich leicht. Sie wurde vor Ort ambulant behandelt.

Während der Unfallaufnahme gab der Fahrer zudem an, dass ihm nicht bewusst war, dass die Nutzung eines E-Scooters in der Fußgängerzone nicht erlaubt sei.

   -	E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in
Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn
ausgewichen werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen sind E-Scooter
verboten 
   -	E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Deshalb und weil sie auf Grund
ihrer Geschwindigkeit zu Fuß Gehende gefährden können, darf man mit
ihnen nicht auf Gehwegen fahren. Wer das dennoch macht, begeht eine
Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen 
   -	Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren 
   -	Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt in der
Probezeit die 0,0 Promille Grenze. Sie dürfen also unter
Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker. Es droht
der Entzug der Fahrerlaubnis 
   -	E-Scooter, die im Straßenverkehr unterwegs sind, müssen dafür
zugelassen sein und benötigen eine Allgemeine Betriebserlaubnis 

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