Kriminalbeamte haben am Montagmorgen (09.11.2020) in der Stuttgarter Innenstadt erneut ein Ladengeschäft für Hanfprodukte durchsucht.
Der 29-jährige Ladenbesitzer steht im Verdacht, sogenannten "CBD-Hanf" zu verkaufen. Bereits zweimal haben die Beamten das Geschäft in den letzten Monaten nach solchen Produkten durchsucht. Bei allen durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Stuttgart auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordneten Durchsuchungen ist umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt worden. Ebenfalls wurde aufgrund des richterlichen Beschlusses auch die Wohnung des 29-Jährigen nach weiteren Beweismitteln durchsucht.
In dem Ladengeschäft fanden die Ermittler erneut eine Vielzahl von CBD-haltigen Cannabis-Produkten, darunter mehrere Hundert Gramm "CBD-Marihuana" und "CBD-Haschisch". Hierbei handelt es sich um Cannabis-Produkte, welche einen nur sehr geringen Anteil des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC), hingegen aber einen hohen Gehalt des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD) enthalten und gegebenenfalls auch noch weitere Wirkstoffe wie etwa Cannabigerol (CBG). Teilweise herrscht die Ansicht vor, der Erwerb und Verkauf desselben sei legal, da es sich um THC-arme oder THC-freie Cannabis-Produkte handele. Grundsätzlich sind nach Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) jedoch Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen als Betäubungsmittel eingestuft und der entsprechende Erwerb derselben und Handel damit sind strafbar. Eine Ausnahme von dieser Strafbarkeit ist nach Anlage I zum BtMG etwa dann möglich, wenn es sich um Cannabis mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,2 Prozent handelt und der Verkehr mit diesem Cannabis ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Ausnahmevoraussetzungen müssen jedoch beim Verkäufer und Endnutzer vorliegen. Am gewerblichen Zweck fehlt es daher, wenn Cannabisprodukte mit niedrigem Wirkstoffgehalt zu Konsumzwecken an Endverbraucher verkauft werden. Auch kann bei diesen Produkten ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Der 29-jährige Ladenbesitzer wurde am Dienstag (10.11.2020) mit Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Stuttgart vorgeführt, der Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr erließ und diesen dann entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers außer Vollzug setzte. Der Beschuldigte kam wieder auf freien Fuß. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG.
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