Bundespolizeidirektion München: Änderungen bei den Grenzkontrollen zu Tschechien und Tirol / Einreise nun auch ohne triftige Gründe möglich / Testnachweis und Anmeldung weiter erforderlich
Seit dem 28. März 2021 sind das österreichische Bundesland Tirol und die Tschechische Republik nicht mehr als Virusvariantengebiete eingestuft. Das Robert Koch Institut hat nun Tirol zu einem "einfachen" Risikogebiet und Tschechien zu einem Hochinzidenzgebiet erklärt. Daraus ergeben sich für die Einreisen nach Deutschland folgende Änderungen.
Gilt für beide Grenzabschnitte:
Die temporär aus pandemischen Gründen eingerichteten Grenzkontrollen zum Bundesland Tirol und zur Tschechischen Republik werden vorerst bis einschließlich 31. März 2021 fortgeführt.
Grundsätzlich darf jetzt wieder jeder einreisen, der die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Allerdings ist unabhängig der Herabstufung durch das Robert Koch-Institut zu beachten, dass bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet in den letzten 10 Tagen vor der Einreise beim Grenzübertritt immer eine Anmelde- und Testnachweispflicht besteht! Das bedeutet, dass bis zum Ablauf des 5. April für die Einwohner von Tirol und der Tschechischen Republik gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung grundsätzlich noch die ausnahmslose Anmeldeplicht sowie Testnachweispflicht beim Grenzübertritt gilt.
Beispiel:
Wer sich nur gestern (28. März) in Tirol aufgehalten hat, war "nur" in einem Risikogebiet und kann die gelockerten Einreiseregelungen nutzen.
Wer dagegen auch vorgestern (27. März) in Tirol aufhältig war, war in einem Virusvariantengebiet und es gelten ausnahmslose Anmelde- und Testnachweispflichten.
Gilt für Einreisen aus einem Risikogebiet (z. B. Tirol), sofern in den letzten zehn Tagen vor der Einreise kein Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet vorlag:
Für aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisende Personen gilt grundsätzlich eine Anmelde- und Testnachweispflicht.
Von der digitalen Einreiseanmeldepflicht ausgenommen sind Personen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet ohne Zwischenhalt durchgereist
sind, - nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die
Bundesrepublik auf schnellstem Wege wieder verlassen, - sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem
Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach
Deutschland einreisen, - beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern bzw.
Waren oder Güter transportieren. Von der Testnachweispflicht sind unter anderem befreit:
- alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, - Personen, die keine digitale Einreiseanmeldung benötigen (siehe
oben), - Grenzpendler und Grenzgänger, - bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden: a) Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten
Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten,
Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines
geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des
Gesundheitswesens dringend erforderlich ist (Bescheinigung des
Dienstherrn / Arbeitgebers / Auftraggebers muss vorliegen), c) Hochrangige Mitglieder des diplomatischen / konsularischen
Dienstes, Volksvertretungen und Regierungen, d) Polizeivollzugsbeamte aus Schengen-Vollanwenderstaaten in
Ausübung ihres Dienstes. Gilt für Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet (z. B. Tschechische Republik), sofern in den letzten zehn Tagen vor der Einreise kein Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet vorlag:
Für Personen aus einem Hochinzidenzgebiet gilt grundsätzlich bei der Einreise nach Deutschland eine Anmelde- und Testnachweispflicht.
Von der digitalen Einreiseanmeldung ausgenommen sind Personen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet ohne Zwischenhalt durchgereist
sind, - nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die
Bundesrepublik zu diesem Zweck auf schnellstem Wege wieder
verlassen, - sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem
Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach
Deutschland einreisen. Von der Testnachweispflicht sind befreit:
- alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, - Personen, die lediglich durch ein Hochinzidenzgebiet ohne
Zwischenaufenthalt durchgereist sind - Personen, die nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und
die Bundesrepublik auf schnellstem Wege wieder verlassen - Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen
befördern bzw. Waren oder Güter transportieren - Personen, denen die zuständige Gesundheitsbehörde eine Ausnahme
(triftiger Grund) erteilt hat. Ergänzende Information:
· Grenzpendler und Grenzgänger müssen sich ab dem 30. März 2021 nur noch einmal wöchentlich einer digitalen Einreiseanmeldung unterziehen.
· Unabhängig von den am 28. März in Kraft getretenen Lockerungen ist die bayerische Einreisequarantäneverordnung zu beachten!
· Die temporären Grenzkontrollen aus migrations- und sicherheitspolitischen Gründen an der Landgrenze zu Österreich werden unabhängig von den vorgenannten Änderungen fortgesetzt.
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