Alkoholisierter Pedelecfahrer verletzt sich bei Alleinunfall

Am Montagabend (26.04.), gegen 20:35 Uhr, erhielten Polizeibeamte Kenntnis von einem Pedelecfahrer, der an der Macherscheider Straße in Neuss gestürzt sein sollte. Ein Zeuge hatte den leicht verletzten 53-Jährigen gefunden und die Polizei informiert. Nach ersten Erkenntnissen hatte der Neusser die Macherscheider Straße aus Richtung "Am Reckberg" kommend befahren und wollte nach links in die Martinusstraße einbiegen. Dabei kollidierte er augenscheinlich mit der Bordsteinkante und kam zu Fall. Er wurde durch Rettungskräfte medizinisch erstversorgt. Dabei fielen seine Gleichgewichtsprobleme und eine verschwommene Aussprache auf. Darauf angesprochen gab er den Konsum von Alkohol zu. Ein durchgeführter Atemalkoholtest, fiel deutlich aus und bestätigte die Aussage. Eine Blutprobe wurde fällig. Die weiteren strafrechtlichen Ermittlungen zum Unfall werden nun vom Verkehrskommissariat geführt. Die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kein Kavaliersdelikt! Während allgemein bekannt ist, dass das Autofahren unter Alkoholeinfluss spätestens ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Straftat darstellt, so ist vielen Menschen immer noch nicht klar, dass man sich auch beim Fahrradfahren wegen "Trunkenheit im Straßenverkehr" strafbar machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden kann. Eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) können folgen. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass sie uneingeschränkt Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, aber Achtung: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist ein Strafverfahren fällig, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen vorliegen, der Radfahrer zum Beispiel in Schlangenlinien fährt, stürzt oder einen sonstigen Verkehrsunfall verursacht. Rückfragen von Pressevertretern bitte an: Der Landrat des Rhein-Kreises Neuss als Kreispolizeibehörde -Pressestelle- Jülicher Landstraße 178 41464 Neuss Telefon: 02131/300-14000 02131/300-14011 02131/300-14013 02131/300-14014 Telefax: 02131/300-14009 Mail:    pressestelle.neuss@polizei.nrw.de Web: https://rhein-kreis-neuss.polizei.nrw