Heimfahrt nach Party mit E-Scooter – Führerscheinentzug
In der Nacht zu Samstag (02.10.2021) kontrollierte eine Troisdorfer Streife zwei 25-jährige Männer, nachdem sie ihnen auf der Hauptstraße gemeinsam auf einem E-Scooter fahrend aufgefallen waren. Während der Kontrolle kam heraus, dass der Fahrer des Leih-Scooters deutlich nach Alkohol roch. Ein Test vor Ort ergab einen Wert von mehr als 1,4 Promille. Der 25-jährige Troisdorfer musste mit zur Polizeiwache, wo ihm ein Arzt eine Blutprobe wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr entnahm. Der Führerschein des Mannes verblieb bei der Polizei.
Hier noch einmal die wichtigsten Regeln bei der Nutzung von E-Rollern:
E-Roller können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden. Die Vermieter von E-Rollern fordern in ihren AGBs in der Regel ein höheres Alter!
E-Roller sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig.
Auch für E-Roller gilt die 0,5-Promille-Grenze. Allerdings macht man sich auch schon ab 0,3-Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen (z.B. bei einem Verkehrsunfall). Für unter 21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die gleichen Straf- und Bußgeldregelungen wie beim Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
Grundsätzlich gilt, dass E-Roller Radverkehrsflächen zu benutzen haben. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen E-Roller diesen benutzen. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit E-Rollern auch die Fahrbahn genutzt werden.
Die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen, das Anhängen an andere Fahrzeuge sowie Behinderungen und Gefährdungen sind untersagt. (Bi)
Rückfragen bitte an:
Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Pressestelle
Telefon: 02241/541-2222
E-Mail: pressestelle@polizei-rhein-sieg.de