Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Feuer – Velbert – 2110092
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Am Montagnachmittag des 18.10.2021, gegen 14.50 Uhr, kam es auf einem Kinderspielplatz auf dem Gelände der Städtisch-Katholischen Grundschule (Sonnenschule) an der Goethestraße im Velberter Ortsteil Neviges, zu einem Feuer, welches glücklicher Weise rechtzeitig entdeckt und gelöscht wurde, bevor es noch größeren Sachschaden verursachen konnte.
Zeugen hatten unmittelbar zuvor zwei Jungen im geschätzten Alter zwischen 12 und 13 Jahren beobachtet, die sich auf dem Spielplatz und dort an einem hölzernen Klettergerüst aufgehalten hatten. Nur wenige Augenblicke später war eine deutliche Rauchentwicklung am Gerüst zu erkennen. Ein Arbeiter, der vor der Grundschule Bauarbeiten im Bereich der Goethestraße durchführte, wurde von den anderen Zeugen auf das Feuer aufmerksam gemacht und konnte den Brand mit Wasser löschen. Auch der 52-jährige Arbeiter hatte die beiden Jungen wenige Minuten zuvor dabei gesehen, wie diese beide mit Energy-Drinks in den Händen das Schulgelände betraten. Wohin die beiden Tatverdächtigen flüchteten, ist aktuell noch ungeklärt. Sofortige polizeiliche Fahndungsmaßnahmen im Umfeld des Tatortes führten leider nicht zu einem schnellen Erfolg. Die am Brandort zurückgelassenen Getränkedosen wurden sichergestellt.
Die zwei Jungen werden von den Zeugen wie folgt beschrieben:
- beide ca. 12 bis 13 Jahre jung, - jeweils kurze, dunkle Haare, - einer trug ein weißes T-Shirt, - beide hatten Energy-Drinks dabei.Bisher liegen der Velberter Polizei noch keine konkreten Hinweise zu Identität, Herkunft und Verbleib der beiden dringend tatverdächtigen Jungen vor. Polizeiliche Maßnahmen zur Spurensicherung am Tatort sowie weitere Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen wurden veranlasst, ein Strafverfahren wegen Gemeinschädlicher Sachbeschädigung durch Feuer (§ 304 StGB) eingeleitet. Sachdienliche Hinweise dazu nimmt die Polizei in Velbert, Telefon 02051 / 946-6110, jederzeit entgegen.
Hinweis zum § 304 (Abs. 1) StGB:
§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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