Bilanz einer Vielzahl von Blockaden
Anlässlich einer Vielzahl nicht angezeigter Versammlungen im gesamten Stadtgebiet war die Polizei Berlin gestern mit rund 660 Polizistinnen und Polizisten im Einsatz. Unterstützt wurde sie dabei auch von Kräften der Bundespolizei.
Ab etwa 7.20 Uhr blockierten die ersten sechs von insgesamt 255 Klimaaktivistinnen und -aktivisten eine Fahrbahn – in diesem Fall den Kreuzungsbereich Sonnenallee/Herrmannplatz. Weitere 32 Blockaden – unter anderem um den Ernst-Reuter-Platz, die Frankfurter, Schönhauser und Landsberger Allee sowie auf der Stadtautobahn – folgten. Während sich 118 Personen dabei auf die Fahrbahnen klebten, nutzten die Blockierenden im Bereich der Rudolf-Wissel-Brücke und an der Anschlussstelle Hohenzollerndamm zudem jeweils zwei Fahrzeuge zur Unterstützung der Blockaden des Fahrzeugverkehrs. Selbige wurden schnellstmöglich von der Polizei umgesetzt.
Parallel zu den Störaktionen, durch die es in 15 Fällen zu Behinderungen von Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr kam, versammelten sich zwischen kurz nach 8.00 und 9.30 Uhr etwa 40 Radfahrende am Neptunbrunnen, um unter dem Motto „Critical Mass“ an einer nicht angezeigten Fahrraddemo teilzunehmen. Am selben Ort folgte ab 16 Uhr eine ebenfalls nicht angezeigte viertelstündige Solidaritätsversammlung, an der etwa 70 Personen teilnahmen.
Obgleich die Einsatzkräfte in den meisten Fällen nur wenige Minuten nach Bekanntwerden einer Blockade am jeweiligen Einsatzort eintrafen, war vor allem für das Lösen der Verklebungen oftmals ein erheblicher Zeitaufwand nötig. So kamen – weil das Ablösen mit Öl nicht möglich war – bei einer Protestaktion am Ernst-Reuter-Platz auch Motortrennschleifer und Meißel zum Einsatz.
In der Summe wurden 260 Strafermittlungsverfahren, unter anderem wegen Nötigung im Straßenverkehr und Widerstand sowie 151 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstößen gegen des Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin eingeleitet.
Darüber hinaus wurden 71 Personen mit dem Ziel der Prüfung eines richterlich angeordneten Sicherheitsgewahrsams gemäß § 30 ASOG dem Zentralgewahrsam zugeführt. Eine Person wurde auf richterliche Anordnung, eine weitere Person nach telefonischer Rücksprache mit dem Richter entlassen. Die übrigen Personen mussten in Absprache mit dem Richter im Laufe des Abends ebenfalls entlassen werden, da die zeitlichen Vorgaben eine Vorführung nicht mehr ermöglichten.