Bundespolizei erlässt ein Mitführverbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie pyrotechnischen Gegenständen im Hauptbahnhof Bremen
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A1_Skizze_Hbf_Bremen_Gültigkeitsbereich_der_AGV.pdfPDF - 343 kB
Die Bundespolizeidirektion Hannover erlässt für die unten genannten Zeiträume eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Bremen einschließlich der Bahnsteige, ausschließlich der Passage Bürgerweide. Der Geltungsbereich ist der beigefügten Skizze zu entnehmen.
Die Allgemeinverfügung umfasst ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art sowie pyrotechnischen Gegenständen in den nachfolgend genannten Zeiträumen. Ausnahmen sind unter der Ziffer 3.3 und 3.4 der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Die Einhaltung der Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen Beförderungsausschluss nach sich ziehen. Unabhängig von einem möglichen Straf -/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich.
Der Geltungszeitraum umfasst:
Montag, 25. November 2024 bis Mittwoch, 1. Januar 2025
in der Zeit von
Montag bis Donnerstag, täglich 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Freitag bis Montag, 15:00 Uhr bis 02:00 Uhr
Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist, dass Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber auch das bloße Mitführen, deutlich in der bundespolizeilichen Lage wahrnehmbar sind und damit die Sicherheit von Bahnreisenden sowie der Bevölkerung beeinflussen.
Darüber hinaus findet im oben genannten Zeitraum der Bremer Weihnachtsmarkt und Schlachte-Zauber im Stadtgebiet statt. Auch auf dem Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs Bremen werden Schausteller- und Gastronomiebetriebe aufgebaut. Mit den Veranstaltungen geht erfahrungsgemäß ein erhöhter Alkoholkonsum einher. In den genannten Zeiträumen besteht die Gefahr, dass alkoholisierte Personen bestohlen werden oder sich Konfrontationen entwickeln, die dann in körperlichen Auseinanderset zungen enden. Weiterhin verdeutlicht die polizeiliche Erfahrung, dass die Aggressionsschwelle sinkt und Gewaltstraftaten signifikant ansteigen. In Bahnhöfen und auf Reisewegen in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen. Auch Unbeteiligte können davon betroffen sein. Nach den Erfahrungen vergangener Silvesterfeierlichkeiten ist mit der missbräuchlichen Nutzung herkömmlicher Feuerwerkskörper zur Begehung von Körperverletzungsdelikten sowie mit einer Verwendung von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern mit einer teilweise vielfach erhöhten Sprengkraft zu rechnen.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF-Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden.
Ergänzend informiert die Bundespolizeidirektion Hannover:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw.
bedarf einer behördlichen 1 Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von
Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und
Signalwaffen). - Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht
sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene
Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu
einer Schadensvergrößerung führen. - Waffenträger vernachlässigen in
der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die
zu einer Beruhigung der Situation beitragen können. - Waffen
erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer
Opfer ist. - Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und
gegen den Träger selbst eingesetzt werden. - Der Einsatz von Waffen
führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche
strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.Eine Alternative bietet beispielsweise ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Durch das Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, welcher Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablassen. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei -beratung.de/themen-und-tipps/).
Rückfragen bitte an:
Bundespolizeidirektion Hannover
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Möckernstraße 30
30163 Hannover
E-Mail: presse.hannover@polizei.bund.de
Mobil: 0160-96964896