Bundespolizei erlässt ein Mitführverbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie pyrotechnischen Gegenständen im Hauptbahnhof Hannover

Ein Dokument A1_Skizze_Hbf_Hannover_Gültigkeitsbereich_der_AGV.pdfPDF - 749 kB Die Bundespolizeidirektion Hannover erlässt für die unten genannten Zeiträume eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Hannover einschließlich der Bahnsteige. Der Geltungsbereich ist der beigefügten Skizze zu entnehmen. Die Allgemeinverfügung umfasst ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art sowie pyrotechnischen Gegenständen in den nachfolgend genannten Zeiträumen. Ausnahmen sind unter der Ziffer 3.3 und 3.4 der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Die Einhaltung der Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen Beförderungsausschluss nach sich ziehen. Unabhängig von einem möglichen Straf -/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich. Der Geltungszeitraum umfasst: Montag, 25. November 2024 bis Mittwoch, 1. Januar 2025 in der Zeit von Montag bis Donnerstag, täglich 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr Freitag bis Montag, 15:00 Uhr bis 02:00 Uhr Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist, dass Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber auch das bloße Mitführen, deutlich in der bundespolizeilichen Lage wahrnehmbar sind und damit die Sicherheit von Bahnreisenden sowie der Bevölkerung beeinflussen. Darüber hinaus finden im oben genannten Zeitraum der mehrere Weihnachtsmärkte im Stadtgebiet statt. Auch auf dem Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs Hannover werden Schausteller- und Gastronomiebetriebe aufgebaut. Mit den Veranstaltungen geht erfahrungsgemäß ein erhöhter Alkoholkonsum einher. In den genannten Zeiträumen besteht die Gefahr, dass alkoholisierte Personen bestohlen werden oder sich Konfrontationen entwickeln, die dann in körperlichen Auseinandersetzungen enden. Weiterhin verdeutlicht die polizeiliche Erfahrung, dass die Aggressionsschwelle sinkt und Gewaltstraftaten signifikant ansteigen. In Bahnhöfen und auf Reisewegen in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen. Auch Unbeteiligte können davon betroffen sein. Nach den Erfahrungen vergangener Silvesterfeierlichkeiten ist mit der missbräuchlichen Nutzung herkömmlicher Feuerwerkskörper zur Begehung von Körperverletzungsdelikten sowie mit einer Verwendung von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern mit einer teilweise vielfach erhöhten Sprengkraft zu rechnen. Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF-Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Ergänzend informiert die Bundespolizeidirektion Hannover: - Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen 1 Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen). - Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen. - Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können. - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist. - Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden. - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.Eine Alternative bietet beispielsweise ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Durch das Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, welcher Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablassen. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei -beratung.de/themen-und-tipps/). Rückfragen bitte an: Bundespolizeidirektion Hannover Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit Möckernstraße 30 30163 Hannover E-Mail: presse.hannover@polizei.bund.de Mobil: 0160-96964896