Kreis Warendorf/Ahlen. Was ist im Zusammenhang mit dem E-Scooterroller erlaubt? Auf keinen Fall eine technische Manipulation!
Am Dienstagnachmittag (31.3.2026, 14.35 Uhr) hielten Polizisten eine 18-jährige Ahlenerin an, die mit ihrem E-Scooterroller die Alleestraße in Ahlen befuhr. Die junge Frau geriet ins Visier der Einsatzkräfte, weil der Roller schneller als erlaubt fuhr. Bei der Kontrolle stellten die Beamten fest, dass das Fahrzeug technisch verändert worden war. Das hatte zur Folge, dass die Ahlenerin dafür keinen Führerschein besaß.
Gegen 17.20 Uhr stellten Polizisten einen weiteren Verstoß im Zusammenhang mit einem E-Scooterroller auf der Hellstraße fest. Hier wurde das unversicherte Fahrzeug von einem Siebenjährigen geführt.
Da es scheinbar Unklarheiten im Zusammenhang mit der Benutzung eines E-Scooterrollers gibt, informieren wir erneut:
- Radwegbenutzungspflicht - bei nicht vorhanden sein =
Fahrbahnbenutzung!
- Elektrotretroller = Kraftfahrzeug mit elektrischem Motorantrieb
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h
- allgemeine Betriebserlaubnis ist erforderlich
- gültige Versicherungsplakette nach § 29a Fahrzeugverordnung
- Mindestalter 14 Jahre
- Ausstattung - zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen,
helltönende Klingel und Beleuchtungseinrichtung
- Zulassung für 1 Person - keine weitere Personenbeförderung
zulässig
- Kein Anhängerbetrieb zulässig
- Handzeichen beim Abbiegen, sofern kein Fahrrichtungsgeber
vorhanden
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach StVO und § 14
Elektrokleinstfahrzeugverordnung
- Handy während der Fahrt - Verstoß § 23 Abs. 1a StVO - 100 EUR +
Gebühren
- Alkohol/Drogen/Medikamente - Grenzwerte gelten wie bei
Kraftfahrzeugen
- keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung erforderlich
- Manipulation zur Leistungs- und/oder Geschwindigkeitssteigerung
haben straf-, zulassungs-, fahrerlaubnis-, und
versicherungsrechtliche Konsequenzen
- Die Nutzung eines Helms wird dringend empfohlen!Rückfragen zur Pressemitteilung bitte an:
Polizei Warendorf
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