Alkohol am Steuer

Gägelow/Köchelstorf/Wismar (ots) - In Gägelow kontrollierten Beamte des Polizeihauptreviers Wismar gestern Nachmittag (12. Juli) einen 49-jährigen Audifahrer und stellten dabei Anzeichen für vorangegangenen Alkoholkonsum fest. Ein angebotener, jedoch zunächst abgelehnter, dann doch aus eigenem Antrieb durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,6 Promille. Es folge eine freiwillige Blutprobenentnahme, die Beschlagnahme des Führerscheins und die Einleitung eines Strafverfahrens.

In Köchelstorf ereignete sich gestern Abend ein Verkehrsunfall, der offenbar auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen war. Dort kam eine 55-jährige Frau, die die Kreisstraße 23 befuhr, mit ihrem Pkw von der Straße ab. Dabei überfuhr sie zunächst ein Verkehrsschild und kollidierte dann folgend mit zwei Stromkästen und einem Grundstückszaun. Dabei verletzte sich die Fahrerin leicht. Sie wurde mittels RTW in ein Krankenhaus gebracht. Anschließende Ermittlungen der eingesetzten Polizeibeamten vor Ort ergaben Hinweise auf vorangegangenen Alkoholkonsum der Fahrerin. Die Beamten schufen die Voraussetzung für eine Blutprobenentnahme und leiteten ein Ermittlungsverfahren ein. Der entstandene Schaden wird auf 11.000 Euro geschätzt.

In den Abendstunden des 12. Juni erhielt die Polizei in Wismar einen Hinweis hinsichtlich eines alkoholisierten Lkw-Fahrers, der sich im Industriegebiet Wismar Nord aufhalten solle. Als die Beamten vor Ort eintrafen war der 52-jährigen Fahrer gerade damit beschäftigt, seinen Lkw zu entladen. Bei einem nun folgenden freiwilligen Atemalkoholtest wies das Ergebnis einen Wert von 1,05 Promille auf. Da der Mann daraufhin erklärte, erst Alkohol nach seiner Ankunft am Kontrollort getrunken (Nachtrunk) zu haben, veranlassten die Beamten 20 Minuten später eine erneute Messung. Diesmal mit dem Ergebnis von über 1,3 Promille. Aus Gründen der Beweissicherung folgen nun zwei Blutprobenentnahmen, die Beschlagnahme des Führerscheins und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

In allen Fällen wurde die jeweils zuständige Führerscheinstelle in Kenntnis gesetzt.

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