Zwei erhebliche alkoholisierte Fahrzeugführer in Neubrandenburg kontrolliert – beide zudem ohne Fahrerlaubnis

Neubrandenburg (ots) - In der Nacht vom 08.03.2018 zum 09.03.2018 wurden in Neubrandenburg zwei Fahrzeugführer festgestellt, die ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt haben.

Im ersten Fall ist den Beamten des Polizeihauptreviers Neubrandenburg am 08.03.2018 um 21:30 Uhr in der Stargarder Straße ein Fahrzeug aufgefallen, welches am Vortag in einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss und mit Fahrerflucht verwickelt war, in dessen Folge dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Aus diesem Grund haben sich die Beamten entschlossen, das Fahrzeug anzuhalten. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle ist den Beamten sofort der starke Atemalkoholgeruch bei dem 57-jährigen Fahrzeugführer aufgefallen. Der durchgeführte Atemalkoholtest hatte einen Wert von 2,34 Promille ergeben. Der 57-Jährige wurde zur Blutprobenentnahme in das Neubrandenburger Klinikum verbracht. Da das die zweite Autofahrt unter Alkoholeinfluss innerhalb von zwei Tagen war, haben die Beamten aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen den Fahrzeugschlüssel des Fahrzeugs sichergestellt. Der 57-Jährige wurde belehrt, dass er den Fahrzeugschlüssel nur in Begleitung einer nüchternen Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis im Polizeihauptrevier Neubrandenburg abholen kann.

Die zweite Trunkenheitsfahrt der letzten Nacht haben Polizeibeamte am heutigen 09.03.2018 um 02:10 Uhr auf der B96 festgestellt. Auf Höhe der Kreuzung Platanenstraße haben sie ein Fahrzeug der Marke VW Golf einer Verkehrskontrolle unterzogen. Auf Nachfrage konnte der 38-jährige Fahrzeugführer keinen Führerschein aushändigen. Im Rahmen der Verkehrskontrolle sprach der 38-Jährige sehr undeutlich und zeigte ein auffälliges Verhalten. Ein daraufhin durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,76 Promille. Daraufhin wurde der Berliner zur Blutprobenentnahme in das Neubrandenburger Klinikum gebracht. Nach der Belehrung, dass er kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen darf, wurde er aus den polizeilichen Maßnahmen entlassen.

In beiden Fällen wurden Strafanzeigen wegen des Führens eines Fahrzeuges unter Einfluss von Alkohol gemäß § 316 StGB und des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erstattet.

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