Junger PKW-Fahrer verunfallt mit Alkohol am Steuer – Velbert – 2010062

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Am frühen Sonntagmorgen des 11.10.2020, gegen 06.15 Uhr, kam es an der Einmündung Auf den Pöthen / Am Bölkumer Busch im Velberter Ortsteil Neviges zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, der für den 19-jährigen Fahrer eines Opels noch erhebliche Konsequenzen haben wird.

Beim Linksabbiegen von der Straße Auf den Pöthen verlor der junge Fahrer durch einen Fahrfehler die Kontrolle über den schwarzen Opel Astra. Der Wagen kam nach rechts von der Fahrbahn ab und geriet auf den Gehweg, wo er gegen ein Verkehrszeichen sowie gegen einen Gartenzaun und in ein Gebüsch prallte. Dabei entstand ein geschätzter Gesamtsachschaden in Höhe von 2.000,- Euro.

Bei der polizeilichen Unfallaufnahme stellte sich heraus, dass der 19-jährige Fahrer unter Alkoholeinfluss stand. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,18 mg/l, was in etwa einem Wert von nur 0,36 Promille entsprechen wird. Dieser eigentlich gering wirkende Wert hat aber, in Verbindung mit der Verursachung eines Unfalles, schon für jedermann weitreichende Konsequenzen, da der Unfall als alkoholbedingte Ausfallerscheinung und Fahruntüchtigkeit gewertet werden kann. Zusätzlich noch einmal besondere Auswirkungen hat die Alkoholisierung aber für junge Fahrer, für welche generell die 0,0-Promille-Grenze gilt.

Die Velberter Polizei legte deshalb auch eine Anzeige gegen den 19-jährigen Opel-Fahrer vor. Sein Führerschein wurde sichergestellt, zusätzlich untersagten ihm die Beamten auf weiteres jedes Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.

Unabhängig von dem in diesem Fall verursachten Unfall und dessen besonderen Folgen, weist die Polizei in diesem Zusammenhang noch einmal alle jungen Fahrzeugführer ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche jederzeit für Fahranfänger in der Probezeit und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer aus dieser Gruppe bei einer Alkoholfahrt erwischt wird, muss (auch ohne Unfall) mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit weiteren Kosten in Höhe von bis zu 200 Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei Jahre.

In § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) Absatz 1 heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht.

Außerdem gelten natürlich auch für junge Fahrerinnen und Fahrer zusätzlich die allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbußen ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.

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