Allgemeinverfügungen erlassen – Einschränkungen im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Anlässlich der „Laufveranstaltung S25 Berlin“ am 19. April 2026 in der Zeit von 7 bis 16:30 Uhr hat die Polizei Berlin für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf eine temporäre Allgemeinverfügung zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.
Gemäß § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung ergeht folgende Allgemeinverfügung.
Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen durch ein Verbot des Führens von Waffen und Messern am 19. April 2026, in der Zeit von 7 Uhr bis 16:30 Uhr, in einem begrenzten Bereich des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf.
Olympischer Platz einschließlich der Gehwege und Vorplatz Eingangsbereich Osttor; Rossitter Weg; Rominter Allee vom Olympischen Platz bis zur Hanns-Braun-Straße einschließlich der Gehwege.
Rossitter Platz weiter in südliche Richtung Rominter Allee bis Trakehner Allee einschließlich der Gehwege.
Trakehner Allee bis Flatowallee einschließlich der Gehwege, weiter entlang Flatowallee bis einschließlich des südlichen Ein-/Ausgangs S-Bahnhof Olympiastadion und Gehwege.
Coubertinplatz und Gehwege bis einschließlich Südtorweg, weiter nördlich entlang des Guthmuthswegs bis Olympischer Platz.
Waffen im Sinne dieser Allgemeinverfügung umfassen Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG. Dies sind zum Beispiel
Schusswaffen,
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,
Pfeilabschussgeräte,
Armbrüste,
Hieb-, Stoß- und Stichwaffen und
besondere Formen von Messern, etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser.
Messer im Sinne dieser Allgemeinverfügung umfassen jegliche Messer, also auch solche, die dem alltäglichen Gebrauch, als Werkzeug oder zu anderen Zwecken dienen. Dazu gehören beispielsweise auch Küchen-, Taschen- und sonstige Gebrauchsmesser.
Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen und des eigenen befriedeten Besitztums. Ein unmittelbarer Zugriff ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn ein genannter Gegenstand in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird beziehungsweise er nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.
Die Allgemeinverfügung, die Begründung und der Lageplan können im Polizeiabschnitt 22, Charlottenburger Chaussee 67, 13597 Berlin, eingesehen werden.
Pressearbeit und Erreichbarkeit